1.2.14 Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere erhebliche Vermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, kann von ihm eine Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Darin hat sich die Hilfe suchende Person zu verpflichten, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 15 Abs. 1 ShV).