1.2.13 Bei Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde zu prüfen, ob unterstützungspflichtige Verwandte im Sinne von Art. 328/329 ZGB vorhanden sind (§ 13 Abs. 1 ShV). Wo die Voraussetzungen gegeben sind und es die Verhältnisse rechtfertigen, sind die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und ist zwischen ihnen und der Hilfe suchenden Person zu vermitteln (§ 13 Abs. 2 ShV). Ist eine Verwandtenunterstützung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend erhältlich, so ist die nötige wirtschaftliche Hilfe zu gewähren (§ 13 Abs. 3 ShV).