7 1.2.10 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person gewährt (§ 7 Abs. 1 ShV). Schulden, insbesondere für Mietzinsen und Krankenkassenprämien, können ausnahmsweise übernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage behoben werden kann (§ 7 Abs. 2 ShV). 1.2.11 Die Gewährung wirtschaftliche Hilfe kann mit Bedingungen verbunden werden, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage der Hilfe suchenden Person und seiner Angehörigen verbessert werden kann (§ 9 Abs. 1 ShV).