1.2.6 In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann (§ 17 Abs. 3 ShG). 1.2.7 Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen sind von der Behörde des kostentragenden Gemeinwesens geltend zu machen (§ 26 ShG).