Mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 stellte die D.________ den Antrag, dass die Beschwerde III 2016 21 zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen sei. In einer Eingabe vom 11. März 2016 wehrten sich die Beschwerdeführer u.a. gegen den Vorwurf, dass sie versucht hätten, Vermögenswerte zu verstecken. Mit Eingabe vom 1. April 2016 erläuterte die D.________ ihren Standpunkt.