J. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, dass die Beschwerde III 2016 7 abzuweisen sei. Einen gleichlautenden Antrag stellte die D.________ mit ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2016. Zudem beantragte die D.________ in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2016, dass sie von der Pflicht zur Bereitstellung einer adäquaten Wohn- und Betreuungslösung (gemäss Zwischenbescheid vom 27. Januar 2016) ab 1. März 2016 entbunden werde, "wenn bis zu diesem Datum nicht der Verkauf der Garage zu einem marktgerechten Preis in die Wege geleitet" sei. Die beigeladene KESB Ausserschwyz äusserte sich in einer am 4. Februar 2016 eingegangenen Stellungnahme.