Eine gegen den Beschluss der Fürsorgebörde G.________ vom 16. Dezember 2015 am 18. Januar 2016 rechtzeitig erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht zum Entscheid weitergeleitet (Verfahren III 2016 21). In der Hauptsache wird in dieser Beschwerde erneut beantragt, dass die Fürsorgebehörde zu verpflichten sei, dem Ehepaar F.________ "ab Einreichung ihres Gesuches um Fürsorgeleistungen Unterhalt nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen".