I. In der Zwischenzeit lehnte die Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 ein erneutes Begehren des Ehepaars um Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe ab mit der sinngemässen Begründung, dass das Ehepaar "nach wie vor über Vermögen in Form von Grundeigentum" verfüge. Anschliessend hat das APH H.________ am 31. Dezember 2015 gegenüber dem Ehepaar F.________ den Pensionsvertrag vom 10. Januar 2014 per 31. Januar 2016 gekündigt mit der Begründung: "Leider wurden seither weder die offenen Pflegeund Pensionstaxen noch die offene Restanz von CHF 46'169.70 überwiesen."