Daraufhin wurde die Gemeinde G.________, vertreten durch die D.________, mit gerichtlichem Zwischenbescheid III 2016 20 vom 27. Januar 2016 im Sinne der Erwägungen verpflichtet, für die Beschwerdeführer umgehend eine adäquate Wohn- und Betreuungslösung zu organisieren, soweit das Ehepaar nicht von sich aus eine andere Wohn- und Betreuungslösung vorziehe bzw. bereits organisiert habe. In den Erwägungen wurde der Gemeinde G.________ überlassen, wie sie dies organisieren wolle, sei es, dass sie als Mitträgerin des APH H.________ bei der Heimleitung durchsetze, dass das Ehepaar bis zur Klärung des Hauptverfahrens bleiben könne, sei es, dass die Gemeinde G.________ eine andere