H. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde u.a. angeordnet, dass bis zu einem anders lautenden Entscheid des Gerichts alle Vollziehungsvorkehrungen, welche die Kündigung des Pensionsvertrages betreffen, vorläufig zu unterbleiben hätten. Zudem wurde die D.________ aufgefordert zu erklären, wo sie die Sozialhilfe ersuchenden Beschwerdeführer nach der Kündigung des Pensionsvertrages unterzubringen gedenken.