2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, superprovisorisch und provisorisch den Beschwerdeführern Fürsorgeleistungen nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen; 3. Den Beschwerdeführern sei für das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch für das Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie von Gerichtskostenvorschüssen, Parteientschädigungen und Verfahrenskosten zu befreien und ihnen Dr. C.________, Rechtsanwalt,(…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben;