G. Mit RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 hat der Regierungsrat die Beschwerde des Ehepaars F.________ abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- hat der Regierungsrat den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Zudem hat er das Gesuch des Ehepaars um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen.