F. Gegen diesen Beschluss der D.________ vom 23. September 2015 liess das Ehepaar F.________ am 20. Oktober 2015 beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Hauptbegehren, dass ihnen ab Einreichung ihres Gesuches Sozialhilfeleistungen nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen seien. Mit Zwischenbescheid vom 5. November 2015 ersuchte das Sicherheitsdepartement das APH H.________ im Sinne der Erwägungen, den Vollzug der Kündigung vom 21. Oktober 2015 einstweilen bis zum Entscheid in der Hauptsache zu unterlassen. Zudem wurde die Fürsorgebehörde verpflichtet, auch für den Dezember 2015 eine Unterstützung von Fr. 6'229.40 zu gewähren.