E. Am 23. September 2015 verfügte die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1, dass das "Gesuch auf Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe nach SKOS vom 16. September 2015 mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen" werde. In Dispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Fürsorgebehörde das Ehepaar F.________, ihr Vermögen "unverzüglich für die Abwendung der Notlage und der Deckung der Kosten für den Lebensunterhalt" zu verwenden und allfällige blockierte Vermögenswerte sofort freizugeben. Zudem wurde das Ehepaar verpflichtet, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken "solange noch Vermögen vorhanden ist";