von Fr. 5'511.40 zugesprochen. Auf ein Gesuch um Verlängerung der Massnahme werde nicht eingetreten, wenn die mit dieser Verfügung angeforderten Unterlagen nicht innert dreier Monate eingereicht würden (Dispositiv-Ziff. 15). Dieser Beschluss der D.________ blieb unangefochten.