C. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hielt die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1 fest, aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne noch nicht abschliessend geklärt werden, ob ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe. In Disposi- tiv-Ziffer 4 wurde aufgelistet, welche Unterlagen für eine Abklärung des Unterstützungsanspruchs einzureichen seien. Zudem wurden detaillierte Angaben über gewisse Kontotransaktionen angefordert (Dispositiv-Ziffer 5). In Dispositiv- Ziffer 10 wurde als Übergangshilfe für die Monate April, Mai und Juni 2015 eine monatliche Summe zur Bezahlung der Heimtaxen im APH H.________ von Fr. 5'511.40 zugesprochen.