{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.04.2016 III 2016 7\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n5.2.2 Gestützt auf die angeführten Normen befolgen die Verwaltungsbehörden\nund das Verwaltungsgericht bei der Entschädigungsbemessung eine\nzurückhaltende Praxis. Dies entspricht § 74 Abs. 1 VRP, welcher nur von einer\nangemessenen Entschädigung und nicht vom Anspruch auf Ersatz der Kosten\nder Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (vgl. Art. 105\nf. der Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) spricht. § 74 Abs. 1 VRP verlangt nicht\ndie Ausrichtung einer vollen, sondern nur einer angemessenen, im Rahmen des\nGebührentarifs sich bewegenden und anhand des notwendigen Aufwandes\n17\nbestimmten Parteientschädigung. Die Parteientschädigung versteht sich als\nBeitrag an die Anwaltskosten und muss nicht vollumfänglich dem in einer\neingereichten Kostennote aufgeführten Betrag entsprechen (vgl. VGE III 2013\n218 vom 24.9.2014 Erw. 6.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts\n2A.453/2004 vom 23.3.2005 Erw. 5; VGE I 2014 97 vom 6.2.2015 Erw. 7.2.2).\nDie Bindung an den Gebührentarif und damit die notwendige Wahrung der\nProportionen zwischen den verschiedensten Aufwandintensitäten bedingt, dass\naufwandgeringe Verfahren nur so hoch entschädigt werden, dass der\nGebührentarif auch für aufwandintensivste Fälle noch eine angemessene\nEntschädigung zulässt (EGV 1986 Nr. 2; 1989 Nr. 6 mit Hinweisen auf die\nMaterialien; VGE 708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die Zurückhaltung bei der\nBemessung der Parteientschädigung geht einher mit einer ebenso grossen\nZurückhaltung bei der Bemessung der Verfahrenskosten (EGV 1986 Nr. 2; VGE\n708/97 vom 2.9.1997 Erw. 1c). Die dargelegte Rechtspraxis stellt keinen\nWiderspruch zu Art. 29 BV dar. Unmittelbar aus der Verfassung ergibt sich für die\nobsiegende Partei kein Anspruch auf Parteientschädigung. Ein bundesrechtlicher\nAnspruch auf Parteientschädigung besteht nur und insoweit, als ein solcher im\nGesetz vorgesehen ist (vgl. BGE 104\nIa 9 Erw. 1; 117 V 401 Erw. 1b; Pra 2002 Nr. 186 Erw. 2; Urteil des BGer\n2A.468/2005 vom 7.4.2006 Erw. 3.4).\n\n5.2.3 Des Weiteren ist zu beachten, dass der aktuell vom Verwaltungsgericht\nakzeptierte maximale Stundenansatz Fr. 220.-- inkl. MwSt beträgt (VGE I 2014\n97 vom 6.2.2015 Erw. 7.2.3; VGE III 2014 58 vom 17.6.2014 Erw. 3.4; VGE III\n2013 218 vom 24.9.2014 Erw. 6.2 und weiteren Hinweisen).\n\n5.2.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat zwei Kostennoten eingereicht. Die erste vom 7. Januar 2016 umfasst den bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Aufwand, welcher auf 62.58 Stunden (à Fr. 220.--, zuzüglich MwSt) und\nAuslagen von Fr. 1'043.65 (im Wesentlichen Fotokopien) veranschlagt wird. Die\nzweite Kostennote vom 10. März 2016 umfasst noch weitere 22.69 Arbeitsstunden sowie Auslagen von Fr. 500.10. Hinzu kommen noch Eingaben vom 29.\nMärz 2016, 12. April 2016 und vom 15. April 2016. Der zeitliche Aufwand für die\neinzelnen Tätigkeiten wurde knapp näher umschrieben. Nachvollziehbar ist, dass\ndie Beschaffung der von der Erstinstanz angeforderten Unterlagen zeitaufwändig\nwar, nachdem das betagte Rentnerpaar nach der Aktenlage grundsätzlich wenig\nzur Klärung des Sachverhaltes (mit Aktenbeschaffung) beitragen konnte und von\ndaher die Nachkommen sowie Dritte (Banken) einbezogen werden mussten. Auf\nder anderen Seite ist zu beachten, dass die vorliegenden Kostennoten auch das\nvorinstanzliche Verfahren betreffen und mithin beim Aufwand vor Gericht auch\n\n18\nnoch gewisse Synergien zu berücksichtigen sind. Sodann ist die im § 14 GebT\nenthaltene Limite von grundsätzlich Fr. 8'400.-- zu beachten. Gesamthaft rechtfertigt es sich nach den konkreten Umständen, für das vorinstanzliche und das\nverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren einen angemessenen zeitlichen\nAufwand (namentlich im Vergleich zu anderen Verfahren und angesichts des Aktenumfangs) von ermessensweise 76 Stunden anzurechnen (was beinahe 2 Arbeitswochen entspricht). Die in den Kostennoten geltend gemachten Auslagen\nvon Fr. 1'043.65 und Fr. 500.10 (zusammen Fr. 1'543.75; zuzüglich 18 Kopien\nund Portikosten von Fr. 6.-- in der Eingabe vom 29.3.2016) erweisen sich als\nübersetzt, zumal es sich im Wesentlichen um Kopierkosten à Fr. 1.-- handelt.\nErmessensweise ist ein Betrag von Fr. 400.-- zu akzeptieren. Dies ergibt zusammen mit dem anerkannten Honorar (76 h à Fr. 220.-- = Fr. 16'720.--) eine\nGesamtentschädigung von Fr. 17'120.--. Davon haben die Gemeinde\nG.________ und der Kanton Schwyz je Fr. 8'560.-- an den Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführer zu bezahlen.\n\n5.3 Hinzu kommt die Parteientschädigung für das beigeladene, beanwaltete\nAlters- und Pflegeheim, welches nach den oben angeführten Kriterien auf\ngesamthaft Fr. 3'000.-- festgelegt wird. Davon haben die Gemeinde G.________\nund der Kanton Schwyz je Fr. 1'500.-- an die betreffende Rechtsvertreterin zu\nbezahlen.\n\n19\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerden III 2016 7 und III 2016 21 werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Beschlüsse der D.________ vom 23. September\n2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr. 1161/2015 vom 1.\nDezember 2015 werden aufgehoben. Die Sache wird an die D.________\nzurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen die Unterstützungsleistungen für die Beschwerdeführer ermitteln und gewähren sowie die\nAusstände beim B.________ begleichen kann.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n"}