{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.04.2016 III 2016 7\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n4.5 Was sodann das Ansinnen der Erstinstanz anbelangt, von den\nNachkommen der Beschwerdeführer, welche erhebliche Erbvorbezüge erhielten,\nVerwandtenunterstützung nach Art. 328f. ZGB zu erlangen, wurde bereits darauf\nhingewiesen, dass dafür nicht das Verwaltungsgericht, sondern der Zivilrichter\n(am Bezirksgericht …) zuständig ist (siehe auch § 24 ShG). Ob eine solche\nzivilrechtliche Klage bereits anhängig gemacht wurde, ist nicht nachgewiesen.\nUngeachtet dessen empfiehlt es sich, bevor noch erheblicher zusätzlicher\nAnwalts- und Prozessaufwand betrieben wird, diesbezüglich im Rahmen eines\n\"runden Tisches\" bzw. einer Aussprache nach einer einvernehmlichen Lösung zu\nsuchen. Dabei wird es auch möglich sein, die Umsetzung der in Erwägung 3.2 (in\nfine) angeführten Verkaufszusicherungen der Beschwerdeführer und der\nKaufabsichten der Erstinstanz näher zu besprechen. Hinsichtlich der\nFragestellung, ob und inwieweit der angesprochene Verkaufserlös zur Deckung\nvon Heimtaxen zu verwenden ist, wird die Erstinstanz im Rahmen der\nRückweisung sich auch noch mit der Thematik \"Freibeträge nach SKOS\" (vgl.\nEingabe der Beschwerdeführer vom 11.3.2016, S. 8, Ziff. 11 in fine) zu befassen\nhaben (analog auch die KESB nach Errichtung der Beistandschaft im Rahmen\nder einzuholenden Zustimmung zum Grundstückverkauf).\n\n4.6 Ferner sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, den\nRechtsvertreter der Beschwerdeführer wegen geltend gemachter Verletzungen\ndes Anwaltsrechts bei der zuständigen Aufsichtskommission für Rechtsanwälte\nanzuzeigen. Nach der Aktenlage verhält es sich so, dass der Rechtsvertreter\nbislang nur gleichlaufende Interessen (der Beschwerdeführer und ihrer\nNachkommen) vertreten hat, konkret zu erreichen, dass die Erstinstanz\numgehend Fürsorgeleistungen an die Beschwerdeführer erbringt (und damit die\ndrohende Ausweisung des betagten Rentnerpaares aus dem bisher bewohnten\nAlters- und Pflegeheim abzuwenden).\n\n4.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass mit dem vorliegenden Entscheid der\nZwischenbescheid vom 27. Januar 2016 sowie die in der gerichtlichen Verfügung\nvom 13. Januar 2016 enthaltene Anordnung (betreffend\nVollziehungsvorkehrungen zur Kündigung der Pensionsverträge) grundsätzlich\ndahinfallen. Damit wird zum einen die Einsprache der Erstinstanz (vom 3.2.2016)\ngegen den Zwischenbescheid gegenstandslos. Zum andern erübrigt sich eine\nweitere Behandlung der Rechtsbegehren Ziffer 1 und 2 der Eingaben des\nbeigeladenen Alters- und Pflegeheimes vom 22. Januar 2016 sowie vom 11.\n\n16\nFebruar 2016. Sodann wird auch der Subeventualantrag in der erwähnten\nEingabe vom 11. Februar 2016 gegenstandslos, nachdem die Erstinstanz bzw.\ndie Gemeinde G.________ mit dem vorliegenden Entscheid verpflichtet wird, die\nderzeit offenen Ausstände beim B.________ zu begleichen (siehe oben).\n\n5.1 Das Verwaltungsgericht verzichtet grundsätzlich in Sozialhilfefällen auf die\nErhebung von Verfahrenskosten. Daran ist festzuhalten, auch wenn es sich\nrechtfertigen liesse, in der vorliegenden Konstellation von dieser Praxis\nabzuweichen.\n\n5.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden zu Lasten der\nGemeinde G.________ sowie des Kantons − je zur Hälfte − die nachfolgenden\nParteientschädigungen zugesprochen. Bei der Festlegung des Umfangs dieser\nEntschädigungen sind die nachfolgenden Kriterien und Aspekte zu beachten.\n\n5.2.1 Gemäss § 74 Abs. 1 VRP hat im Rechtsmittelverfahren (und in\nverwaltungsgerichtlichen Klagefällen) die unterliegende der obsiegenden Partei\neine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die\nBehörde festsetzt. Die Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für\nRechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). § 2 des Gebührentarifs sieht als\nBemessungskriterien die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit, den\nUmfang und die Art der Arbeitsleistung sowie den notwendigen Zeitaufwand vor.\nDas Honorar beträgt für die Vertretung vor Verwaltungsgericht Fr. 300.-- bis Fr.\n8'400.-- (§ 14 GebT). In Verfahren, die aussergewöhnlich viel Arbeit\nbeanspruchen, namentlich das Studium von fremdem Recht, von Akten, die in\neiner Fremdsprache abgefasst sind, oder von besonders umfangreichem\nAktenmaterial, dürfen die Höchstansätze dieses Tarifs bis 100% überschritten\nwerden, ebenso, wenn der Anwalt an besonders zeitraubenden\nBeweiserhebungen oder vor einer Instanz an mehreren Verhandlungen\nteilnehmen muss (§ 16 Abs. 1 GebT). Eine allfällige Kostennote ist zu\nspezifizieren und vor Fällen des Entscheides einzureichen; andernfalls wird die\nVergütung nach freiem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 GebT).\n\n"}