{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.04.2016 III 2016 7\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n3.2 Mithin bringt die Vorinstanz zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführer\nbislang deshalb nicht unterstützt haben, weil das betagte Rentnerpaar diese\nGarage noch nicht versilbert hat (vgl. auch Eingabe der Erstinstanz vom\n16.2.2016, S. 4 unten, und Eingabe der Erstinstanz vom 1.4.2016, S. 1). Wie es\nsich verhielte, wenn der Wert des vorhandenen Grundeigentums den\nUnterstützungsbedarf der Gesuchsteller deutlich übersteigen würde (und damit in\nabsehbarer Zeit keine Unterstützung nötig würde), kann hier offen bleiben.\nTatsache ist, dass hier der potentielle Verkaufswert dieser Garage den\nausgewiesenen Unterstützungsbedarf erwiesenermassen nicht erreicht. Gemäss\nAngaben des beigeladenen Alters- und Pflegeheims vom 22. Januar 2016\nbetrugen die Ausstände Ende 2015 Fr. 46'169.70 und stiegen in der Folge innert\nMonatsfrist auf Fr. 57'359.05 (der aktuellste Ausstand ist nicht aktenkundig).\nDamit ist zum vornherein klar, dass der (von der Erstinstanz geforderte bzw.\nkünftige) Verkauf dieser Garage nichts daran ändert, dass die Beschwerdeführer\nauf eine Unterstützung durch das zuständige Gemeinwesen angewiesen sind.\nBei einer solchen konkreten Sachlage kann es nicht in Frage kommen, wegen\neiner noch nicht verkauften Garage den Gesuchstellern die Unterstützung zu\nverweigern und damit die Kündigung des Pensionsvertrages zu provozieren\n(ohne dass eine andere adäquate Unterbringung und Pflege der Betroffenen\nersichtlich ist). Ein solches Vorgehen der Vorinstanzen, trotz einer klaren und\nerstellten Überschuldungssituation der Gesuchsteller die anbegehrte\nUnterstützung für ein betagtes Rentnerpaar in einem Alters- und Pflegeheim zu\nverweigern, ist mit dem kantonalen Sozialhilferecht (namentlich § 2 Abs. 2 ShG,\n§ 3 Abs. 1 ShG, § 16 Abs. 2 ShG, § 7 Abs. 2 ShV und\n§ 15 Abs. 1 ShV) nicht vereinbar.\n\nIm Übrigen verhält es sich so, dass die Beschwerdeführer zugesichert haben, die\nGarage zu verkaufen und den Erlös zur Deckung von Heimtaxen zu verwenden\n(Beschwerdeschrift III 2016 21 S. 12). Diese Bereitschaft wurde in der Eingabe\nder Beschwerdeführer vom 11. März 2016 (S. 11, Ziff. 6) nochmals ausdrücklich\nerneuert. Sodann äusserte die Erstinstanz in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2016\n(S. 4) die Bereitschaft, diese Garage für Fr. 40'000.-- zu kaufen, was in der\n\n14\nEingabe der Erstinstanz vom 16. Februar 2016 (S. 10, Punkt 25) nochmals\nbestätigt wurde.\n\n4.1 Aus all diesen dargelegten Gründen sind die Beschwerden III 2016 7 und\nIII 2016 21 insoweit gutzuheissen,\n als die zugrunde liegenden Beschlüsse der Erstinstanz vom 23.\nSeptember 2015 und vom 16. Dezember 2015 sowie der RRB Nr.\n1161/2015 vom 1. Dezember 2015 aufgehoben werden,\n und dem Hauptbegehren der Beschwerdeführer stattgegeben sowie die\nkommunale Fürsorgebehörde verpflichtet wird, ab dem Zeitpunkt der\nEinreichung des Unterstützungsgesuch, welches nach der Aktenlage am\n9. Dezember 2014 vom Sohn der Beschwerdeführer unterzeichnet wurde\nund noch gleichentags beim betreffenden Regionalen Sozial- und\nBeratungsdienst einging (vgl. Vernehmlassung der Erstinstanz vom\n1.2.2016, S. 2, 4. Abs.), die entsprechende wirtschaftliche Sozialhilfe zu\ngewähren.\n\n4.2 Die Sache wird an die Erstinstanz zurückgewiesen, damit sie den\nLeistungsanspruch im Einzelnen berechnen sowie (unter Anrechnung der bereits\nbezahlten Überbrückungshilfe) gewähren kann (siehe dazu noch nachfolgend).\n\n4.3 Zudem wird die Erstinstanz verpflichtet, die Ausstände beim B.________\nvollumfänglich zu begleichen. Dies rechtfertigt sich zum einen gestützt auf § 7\nAbs. 2 ShV deshalb, weil ohne Begleichung der Ausstände das beigeladene\nAlters- und Pflegeheim zum Ausdruck brachte, an der Kündigung des\nPensionsvertrages festzuhalten. In einer solchen Kündigung (mit Ausweisung\ndes betagten Rentnerpaares aus dem Alters- und Pflegeheim ohne erkennbare\nAlternativlösung) ist eine Notlage im Sinne von § 7 Abs. 2 ShV zu erblicken,\nwelche es zu beseitigen gilt. Zum andern ist nach den konkreten Umständen\ndavon auszugehen, dass bei einer rechtzeitigen Unterstützung der Gesuchsteller\ndurch die Erstinstanz weder Ausstände kumuliert worden noch eine Kündigung\nder Pensionsverträge nötig geworden wären.\n\n4.4 Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die beigeladene\nKESB gemäss einem Schreiben vom 23. März 2016 an den Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführer beabsichtigt, für letztere den Berufsbeistand … einzusetzen,\nwelcher u.a. damit betraut werden soll, stets für eine geeignete Wohnsituation\nbzw. Unterkunft für die Beschwerdeführer besorgt zu sein. Damit sollte künftig\nsichergestellt sein, dass sich die Gefahr einer Ausweisung aus dem derzeitigen\nAlters- und Pflegeheim nicht mehr wiederholen sollte. Zudem wird dieser\n\n15\nBerufsbeistand (sowie die KESB) beim geplanten Verkauf der Garage involviert\nsein (vgl. nachfolgend).\n\n"}