{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.04.2016 III 2016 7\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n2.7 Soweit die Erstinstanz deshalb eine fortgesetzte Unterstützung verweigert,\nweil sinngemäss die Beschwerdeführer gewisse im Beschluss vom 20. April 2015\naufgeführte Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht hätten und zwischenzeitlich\ndieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, kommt dieses\nBeharren auf die nicht rechtzeitige Einreichung von Unterlagen einem\nüberspitzten Formalismus gleich, zumal ungeachtet des (damaligen) Fehlens\ndieser Unterlagen für die Erstinstanz erkennbar war, dass die monatlichen\nAuslagen (Heimtaxen) des Rentnerpaares die vorhandenen liquiden Mittel der\nBeschwerdeführer übersteigen und zu Ausständen gegenüber dem Alters- und\nPflegeheim führen. Daraus, dass das betagte Rentnerpaar nicht in der Lage war,\nauf den erstinstanzlichen Beschluss vom 20. April 2015 adäquat zu reagieren,\nkann die Erstinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Analoges gilt auch für den\nUmstand, wonach offenbar auch die Nachkommen der Beschwerdeführer\nüberfordert waren, der Erstinstanz die im Beschluss vom 20. April 2015\nangeforderten Unterlagen rechtzeitig einzureichen. Dies hätte grundsätzlich der\nErstinstanz Anlass geben müssen, mit einer frühzeitigen Gefährdungsmeldung\nan die zuständige Erwachsenenschutzbehörde darauf aufmerksam zu machen,\ndass das betagte Rentnerpaar finanzielle Schwierigkeiten bei der Finanzierung\ndes Heimaufenthaltes hat und infolge ausstehender Unterlagen von Seiten der\nFürsorgebehörde die Verweigerung von Unterstützungsleistungen droht.\nAnzufügen ist, dass die von der Erstinstanz monierten Defizite bei der\nBeschaffung von Unterlagen zwischenzeitlich insofern behoben werden konnten,\nals der seit 8. August 2015 mandatierte Rechtsanwalt die relevanten Unterlagen\nund Angaben in hinreichendem Masse nachgeliefert hat. Dass der\n\n12\nRechtsvertreter bei der Beschaffung dieser Unterlagen und Informationen beim\nbetagten Rentnerpaar und den Nachkommen (sowie u.a. Banken) gewisse\nSchwierigkeiten hatte (und mehr zeitlichen Aufwand benötigte, siehe Erw. 5.2.4),\nerweist sich als nachvollziehbar, schmälert aber nicht den Anspruch der\nBeschwerdeführer auf rechtzeitige wirtschaftliche Unterstützung, denn der\nkantonale Gesetzgeber hat in § 2 Abs. 2 ShG normiert, dass die Sozialhilfe\ngewährt wird, wenn u.a. die Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig\nerhältlich ist (siehe auch § 3 Abs. 1 Satz 1 ShG).\n\n2.8 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die gerichtlichen Fragen\nvom 4. April 2016 von den Beschwerdeführern hinreichend beantwortet wurden.\nDiese Fragen dienten der Klärung von bestimmten Transaktionen und zur\nBeurteilung der Befürchtung der Erstinstanz, wonach von Seiten der\nBeschwerdeführer versucht worden sei, das vorhandene Vermögen im Hinblick\nauf die Beanspruchung von Sozialhilfeleistungen zu vermindern. So konnte u.a.\ngeklärt werden, dass die Gutschrift von 94'423.28 Euro vom 26. März 2013, was\ndamals bei einem Umrechnungskurs von 1.2083 einen Betrag von Fr. 117'922.47\nergab, aus dem Anteil am Verkaufspreis einer Wohnung in München stammt,\nwelchen die Schwester (Marianne) des Beschwerdeführers letzterem zukommen\nliess. Glaubhaft ist sodann auch, dass diese Gutschrift vom März 2013 in der\nFolge für die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer verwendet wurde,\nwelche am 10. Januar 2014 ins Alters- und Pflegeheim eintraten. Sodann wurden\nauch die Transaktionen im Kontext mit dem Kauf eines VW Touran vom 29. April\n2013 für Fr. 33'800.-- und dem Weiterverkauf dieses nach einem Verkehrsunfall\nbeschädigten Autos (am 2. April 2014) an die Schwiegertochter hinreichend\nerläutert. Ob dieser Weiterverkauf, welcher rund ein Jahr vor der Behandlung des\nUnterstützungsgesuchs durch die Erstinstanz (Eingang nach Angaben der\nErstinstanz am 13.4.2015) erfolgte, möglicherweise eine gewisse Begünstigung\nder Käuferin beinhaltet, steht nach Massgabe der dargelegten Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts einem Unterstützungsanspruch der Beschwerdeführer nicht\nentgegen. Vielmehr kann eine solche allfällige Begünstigung bei der\nEntäusserung eines Vermögenswertes der Beschwerdeführer gegebenenfalls\nGegenstand einer oben angesprochenen Klage um Verwandtenunterstützung\nbeim zuständigen Zivilrichter bilden.\n\n3.1 In ihrem Beschluss vom 16. Dezember 2015 betonte die Erstinstanz in\nErwägung 2 (Fettdruck nicht im Original):\nBereits am 20. April 2015 wurden die Gesuchsteller verpflichtet, die Garage zu\nverkaufen. Ebenso mit der Verfügung vom 23. September 2015. Auch der\nRegierungsrat weist in seinem Beschwerdeentscheid nochmals ausdrücklich\n\n13\ndarauf hin, dass in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip, die Verwertung\nvon Liegenschaften und anderen Vermögenswerten als Voraussetzung für die\nGewährung materieller Hilfe gilt. Gemäss der nun vorliegenden Steuererklärung\nbeläuft sich der Kaufpreis der Garage auf CHF 30'000.00. Bis zum heutigen Tag\nliegen keine Anzeichen vor, dass entsprechende Schritte unternommen wurden.\nErstaunlich ist auch, dass sich die Gesuchsteller (…) kaum betreffend der Garage\ngeäussert haben, obwohl sie der zentrale Punkt darstellt, weshalb bis heute\nkeine wirtschaftliche Sozialhilfe nach SKOS gewährt werden kann. (…)\n\n"}