{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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C. gegen die\nGemeinde X., publ. in BGE 134 I 65, übersetzt in: Die Praxis 8/2008, S. 559ff.)\nging es um einen AVH-Rentner in einem Pflegeheim, welcher im April 2005 um\nöffentliche Fürsorge nachgesucht hatte. Die Gemeinde X verweigerte die\nÜbernahme des monatlichen Fehlbetrages (bezüglich der Heimtaxen) mit der\nsinngemässen Begründung, dass der Gesuchsteller im Jahre 1997 (und mithin 8\nJahre zuvor) dem Sohn das Wohnhaus im Sinne eines Erbvorbezugs (im Wert\nvon über Fr. 100'000.--) überlassen (und sich und seiner zwischenzeitlich\nverstorbenen Ehefrau ein Wohn- bzw. Nutzungsrecht vorbehalten hatte). Des\nWeiteren nahm die Gemeinde den folgenden Standpunkt ein (welcher im\nkantonalen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht geschützt wurde):\nEs sei Sache der Personen, die ohne Gegenleistung von der Vermögensabtretung\nseitens des Gesuchstellers profitiert hätten, ihm den nötigen Beistand zu leisten.\nErst wenn diese Quellen versiegt seien, werde die Gemeinde die öffentlichen\nSozialleistungen, deren der Beschwerdeführer noch bedürfe, erbringen müssen\n(vgl. Die Praxis 8/2008, S. 561, Erw. 2 in fine).\n\n2.4.2 Das Bundesgericht lehnte dieses Vorgehen der Gemeinde X klar ab und\nführte in Erwägung 3.3 des genannten Entscheides unmissverständlich aus,\nallein die aktuelle und tatsächliche Lage des Betroffenen im Zeitpunkt der\nPrüfung seines Anspruchs auf minimale Lebensbedingungen sei massgeblich.\nMit anderen Worten seien die Gründe, die zur Bedürftigkeit geführt haben, unter\ndem Gesichtswinkel des von Art. 12 BV gewährten Schutzes irrelevant.\n\n10\n2.4.3 Des Weiteren betonte das Bundesgericht im erwähnten Präjudiz, es sei\neine andere Frage, ob den Kindern des Gesuchstellers aufgrund von Art. 328\nund 329 ZGB eine Beistandspflicht dem Vater gegenüber obliege. In seinen\nErwägungen gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, die Gemeinde könne\nsich nicht auf den Grundsatz der Subsidiarität berufen und dem Gesuchsteller\nvorwerfen, darauf verzichtet zu haben, von den Kindern auf gerichtlichem Weg\neinen Beitrag verlangt zu haben. Im Streitfall sei es Aufgabe der Behörde,\nwelcher gemäss Art. 25 ZUG (SR 851.1) die Pflicht und die Last der\nUnterstützung obliege, auf dem Rechtsweg vorzugehen und die Beiträge für die\nZukunft sowie rückwirkend für höchstens ein Jahr vor der Klageeinleitung\neinzufordern. Die Behörde übernehme in diesem Fall die Ansprüche der\nunterstützten Person bis zur Höhe der eigenen Vorschüsse. Demzufolge könne\ndem um Unterstützung nachsuchenden Rentner die Hilfe nicht mit der\nBegründung verweigert werden, dass diesem aus dem Erlös der den Kindern\nabgetretenen Vermögenswerte ein eventueller Unterhaltsanspruch zugestanden\nhabe. Wenn die Gemeinde (X) der Ansicht sei, dass diese Vermögenswerte zum\nUnterhalt des Gesuchstellers bestimmt seien, kann sie eine auf Art. 328 und 329\nZGB gestützte Klage (beim Zivilrichter) einreichen (vgl. Die Praxis 8/2008, S.\n564).\n\n2.4.4 Dem Argument der Gemeinde X, wonach Rechtsmissbrauch vorliege, hielt\ndas Bundesgericht in Erwägung 5.2 dieses Präjudizes entgegen, ein\nRechtsmissbrauch setze notwendigerweise voraus, dass die bedürftige Person\nabsichtlich die eigene Lage allein zum Zweck verursacht habe, um sich in der\nFolge auf das Recht auf Hilfe in Notlagen berufen zu können. Dieser Wille müsse\nklar und unbestreitbar festgestellt werden; der Missbrauch müsse daher\noffensichtlich sein. Blosse Verdachtsmomente und Indizien seien ungenügend\n(zit. Präjudiz, Die Praxis 8/2008, S. 565). Im Anschluss daran führte das\nBundesgericht aus:\nDie Vermögensabtretung ist vorliegend im Jahr 1997 erfolgt. Es lässt sich nun\nnicht im Ernst behaupten, der Beschwerdeführer habe seine eigenen\nVermögenswerte in der Absicht abgetreten, um mehrere Jahre später die\nBestimmungen über die Sozialhilfe zu umgehen (…).\n\nWeiter erwog das Bundesgericht, in Ermangelung eines offensichtlichen\nMissbrauchs könne die Ablehnung des Gesuchs durch die Gemeinde das von\nArt. 12 BV garantierte Existenzminimum nicht berühren. Daraus folge, dass die\nGemeinde in Bezug auf den von Art. 12 BV garantierten Schutz nicht berechtigt\nwar, die eigenen Leistungen mit der Begründung zu verweigern, der\nGesuchsteller habe zu Gunsten seiner Kinder auf sein Vermögen verzichtet (vgl.\nDie Praxis 8/2008, S. 566).\n11\n2.5 Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Fall. Hier haben die\nBeschwerdeführer und Gesuchsteller die betreffenden Liegenschaften offenbar in\nden Jahren 2001 sowie 2003 und somit vor mehr als 10 Jahren an die Kinder als\nErbvorbezug überschrieben (im erwähnten BGE vor rund 8 Jahren). Analog wie\nim erwähnten Präjudiz fehlt hier der Nachweis eines offensichtlichen\nRechtsmissbrauchs. Ob und inwieweit die erwähnten Erbvorbezüge Anlass für\neine Unterstützungspflicht der Nachkommen der Beschwerdeführer nach\nMassgabe von Art. 328f. ZGB geben, wäre im Übrigen durch eine Klage beim\nzuständigen Zivilrichter zu klären. Darauf wurde im angefochtenen RRB in\nErwägung 3.5 (mit Verweis auf § 24 Abs. 2 ShG) zutreffend hingewiesen.\n\n2.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Lichte der oben dargelegten\nRechtsprechung des Bundesgerichts die Erstinstanz nicht berechtigt war, die\nAuszahlung von Sozialhilfeleistungen wegen der angesprochenen, mehr als 10\nJahre zurückliegenden Erbvorbezüge zu verweigern.\n\n"}