{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 21.04.2016 III 2016 7\nRegeste:\nSozialhilfe | java.util.HashMap/1797211028\n\n1.2.12 Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht oder sie erhält, hat über seine\nVerhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu\ngewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10\nAbs. 1 ShV).\n\n1.2.13 Bei Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde zu\nprüfen, ob unterstützungspflichtige Verwandte im Sinne von Art. 328/329 ZGB\nvorhanden sind (§ 13 Abs. 1 ShV). Wo die Voraussetzungen gegeben sind und\nes die Verhältnisse rechtfertigen, sind die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und\nist zwischen ihnen und der Hilfe suchenden Person zu vermitteln (§ 13 Abs. 2\nShV). Ist eine Verwandtenunterstützung nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend\nerhältlich, so ist die nötige wirtschaftliche Hilfe zu gewähren (§ 13 Abs. 3 ShV).\n\n1.2.14 Hat eine Hilfe suchende Person Grundeigentum oder andere erhebliche\nVermögenswerte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, kann von\nihm eine Rückerstattungsverpflichtung verlangt werden. Darin hat sich die Hilfe\nsuchende Person zu verpflichten, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise\nzurückzuerstatten, sobald diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 15 Abs.\n1 ShV).\n\n1.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Gründe und Ursachen\nfür die Notlage grundsätzlich unerheblich. Namentlich spielt es keine Rolle, ob\nder Einzelne für die persönliche Notlage selber verantwortlich ist bzw. die\nNotlage \"schuldhaft\" herbeigeführt hat. Dass die Ursachen für die Notlage\nirrelevant sind, befreit den Einzelnen nicht davon, Massnahmen zur Beseitigung\nder Notlage zu treffen, wie z.B. durch Annahme einer zumutbaren Arbeit (vgl.\nLucien Müller in: St. Galler Kommentar zu Art. 12 BV, 3. Aufl., Zürich/St.Gallen\n2014, N 18 mit zahlreichen Hinweisen, u.a. auf BGE 135 I 119 Erw. 5.4; BGE\n131 I 166 Erw. 4.3).\n\n8\n2. Im vorliegenden Fall ist in der Hauptsache streitig, ob den\nBeschwerdeführern gegenüber ihrer langjährigen Wohnsitzgemeinde ein\nAnspruch auf wirtschaftliche Hilfe zusteht.\n\n2.1 Im angefochtenen RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 stellte der\nRegierungsrat (nachfolgend Zweitinstanz) als Ausgangspunkt darauf ab, dass die\nkommunale Fürsorgebehörde (nachfolgend Erstinstanz) in ihrem Beschluss vom\n20. April 2015 einen (generellen) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht\nabschliessend beurteilen konnte, weil verschiedene Unterlagen noch nicht\nvorlagen. Im erwähnten Beschluss vom 20. April 2015 ermittelte die Erstinstanz\nfür die Beschwerdeführer einen monatlichen Fehlbetrag von Fr. 5'511.40 und\nverfügte die Begleichung dieser Fehlbeträge für drei Monate (April bis Juni 2015)\nals Überbrückungshilfe (im Sinne eines Vorschusses). Zudem verfügte die\nErstinstanz in Dispositiv-Ziffer 15, dass auf ein Gesuch um Verlängerung der\nUnterstützung nicht eingetreten werde, wenn die angeforderten Unterlagen nicht\ninnert drei Monaten eingereicht seien.\n\n2.2 In den Erwägungen des angefochtenen RRB gelangte die Zweitinstanz\nzum Zwischenergebnis, dass die Beschwerdeführer, welche \"erst am 16.\nSeptember 2015\" ein \"Gesuch um Fortführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe\"\neingereicht hätten (vgl. zit. RRB, Erw. 2.6) ihren Mitwirkungspflichten nicht\nnachgekommen seien, weshalb die Erstinstanz in ihrem Beschluss vom 23.\nSeptember 2015 zu Recht das Gesuch um wirtschaftliche Hilfe abgelehnt habe\n(zit. RRB, Erw. 2.7).\n\n2.3 Dieser vorinstanzlichen Argumentation kann nicht beigepflichtet werden.\nVorab übersehen die Vorinstanzen, dass es um ein betagtes Rentnerpaar in\neinem Alters- und Pflegeheim geht. Gemäss der Aktenlage wurde die\nFürsorgebehörde bereits bei einem Gespräch vom 26. Januar 2015 ausführlich\nüber den Unterstützungsbedarf des Rentnerpaares informiert (vgl. Bericht des\nRegionalen Sozial-und Beratungsdienstes vom 8.4.2015). Zu diesem Zeitpunkt\nwar der Beschwerdeführer 87-jährig und die Beschwerdeführerin bald 85-jährig.\nGemäss den Angaben der beigeladenen KESB ist die Beschwerdeführerin in\nallen Lebensbereichen urteilsunfähig und der Beschwerdeführer an sich in\nfinanziellen Belangen urteilsfähig, allerdings im administrativen Bereich\neingeschränkt (vgl. Eingabe der KESB vom 2.2.2016, S. 2). Damals (im ersten\nHalbjahr nach dem erwähnten Orientierungsgespräch vom 26. Januar 2015) war\ndas betagte Rentnerpaar noch nicht beanwaltet (die Anwaltsvollmacht datiert\nvom 8.8.2015). Mithin war die Erstinstanz grundsätzlich seit dem 26. Januar\n2015 darüber informiert, dass beim betagten und in einem Alters- bzw.\n\n9\nPflegeheim untergebrachten Rentnerpaar monatlich ein erheblicher Betrag zur\nBegleichung der Heimtaxen fehlt, womit in absehbarer Zeit eine Kündigung des\nPensionsvertrages drohte (wie sie in der Folge auch eintrat). Soweit die\nErstinstanz damals Zweifel am Vorliegen eines monatlichen Fehlbetrages bzw.\nvon (wachsenden) Ausständen gegenüber dem Alters- und Pflegeheim gehabt\nhätte, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, beim betreffenden Heim\nnachzufragen (vgl. § 10 Abs. 2 ShV), zumal die vom Unterstützungsgesuch\nbetroffene Gemeinde Mitträgerin dieses Alters- und Pflegeheims ist.\n\n2.4 Soweit sich die Erstinstanz sinngemäss daran stört, dass die\nBeschwerdeführer ihr Grundeigentum in den Jahren 2001 und 2003 weitgehend\nan ihre drei Kinder übertrugen und damals einen Erbvorbezug gewährten,\nwelchen die Erstinstanz in ihrem Beschluss vom 20. April 2015 auf Fr.\n672'796.75 veranschlagte, ist auf die nachfolgend dargelegte Rechtsprechung\ndes Bundesgerichts hinzuweisen.\n\n"}