{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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März 2016 wehrten sich die Beschwerdeführer u.a. gegen den Vorwurf, dass sie versucht hätten, Vermögenswerte zu verstecken.\n\nMit Eingabe vom 1. April 2016 erläuterte die D.________ ihren Standpunkt.\n\n5\nEinen gerichtlichen Fragenkatalog vom 4. April 2016 beantworteten die Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 12. April 2016. Gleichentags äusserte sich\nnoch die D.________. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführer folgte am 15.\nApril 2016.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich\nzu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein\nmenschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem\nSinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich\nnicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die\nfür sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen\nPerson wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was\nnotwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen.\nAusserdem garantiert die Bundesverfassung nur das Recht auf ein\nExistenzminimum und überlässt dabei den Gesetzgebern des Bundes, der\nKantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten\nfestzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw.\n4.2 mit Verweis auf BGE 134 I 65 Erw. 3.1).\n\n1.2 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe\nvom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9\nAbs. 2 ShG ergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates vom 30.\nOktober 1984 (ShV, SRSZ 380.111) geregelt.\n\n1.2.1 Gemäss § 1 Abs. 2 ShG wird Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen\ngewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (lit. a) und\npersönliche Hilfe (lit. b). In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in\nAnspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die\nhilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite\nnicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.2 Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notlage\nabwenden und Rückfälle vermeiden helfen (§ 3 Abs. 1 ShG). Die Ursachen einer\nNotlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen (§ 3 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.3 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des\nEinzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der\n\n6\nhilfesuchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil\nShG).\n\n1.2.4 Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet (§ 6 Abs. 1 ShG).\nZuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person\n(§ 6 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.5 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit\ngleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln\naufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 15 ShG). Die\nwirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen\nLebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den\npersönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen\nzur Umwelt (§ 16 Abs. 1 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe stellt auch die notwendige\nambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege\nsicher (§ 16 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.6 In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder\nbei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die\nHilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die\nGutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine\nandere Kostendeckung erwartet werden kann (§ 17 Abs. 3 ShG).\n\n1.2.7 Verwandtenunterstützungen und Rückerstattungen sind von der Behörde\ndes kostentragenden Gemeinwesens geltend zu machen (§ 26 ShG).\n\n1.2.8 Verweigert die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr\nzumutbare Mitwirkung, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht verletzt oder den\nverfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwiderhandelt, kann die\nFürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe kürzen oder einstellen (§ 26a ShG).\n\n1.2.9 Nach § 4 Abs. 2 ShV sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und\nBemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe\n(SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend,\nsoweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine\nandere Regelung vorsehen. Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich\nnach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung\nsowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die\nzuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet (§ 5\nShV).\n\n7\n1.2.10 Wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel nur für die laufenden Bedürfnisse\nder Hilfe suchenden Person gewährt (§ 7 Abs. 1 ShV). Schulden, insbesondere\nfür Mietzinsen und Krankenkassenprämien, können ausnahmsweise\nübernommen werden, wenn dadurch eine bestehende oder drohende Notlage\nbehoben werden kann (§ 7 Abs. 2 ShV).\n\n1.2.11 Die Gewährung wirtschaftliche Hilfe kann mit Bedingungen verbunden\nwerden, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden\nsoll oder die Lage der Hilfe suchenden Person und seiner Angehörigen\nverbessert werden kann (§ 9 Abs. 1 ShV).\n\n"}