{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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November 2015 ersuchte das Sicherheitsdepartement das APH H.________ im Sinne der Erwägungen, den Vollzug der Kündigung vom 21. Oktober 2015 einstweilen bis zum Entscheid in der Hauptsache zu\nunterlassen. Zudem wurde die Fürsorgebehörde verpflichtet, auch für den Dezember 2015 eine Unterstützung von Fr. 6'229.40 zu gewähren.\n\nG. Mit RRB Nr. 1161/2015 vom 1. Dezember 2015 hat der Regierungsrat die\nBeschwerde des Ehepaars F.________ abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- hat der Regierungsrat den unterliegenden Beschwerdeführern auferlegt. Zudem hat er das Gesuch des Ehepaars\num Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung\nabgewiesen.\n\n3\nGegen diesen RRB liess das Ehepaar F.________ (unter Berücksichtigung des\nFristenstillstandes nach § 157 Abs. 1 lit. c Justizgesetz, JG, SRSZ 231.110)\nrechtzeitig am 12. Januar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen\nmit den folgenden Rechtsbegehren (Verfahren III 2016 7):\n1. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern ab Einreichung Ihres Gesuches Fürsorgeleistungen und Unterhalt nach SKOS-\nRichtlinien zu bezahlen;\n\n2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, superprovisorisch und provisorisch den Beschwerdeführern Fürsorgeleistungen nach SKOS-Richtlinien zu\nbezahlen;\n\n3. Den Beschwerdeführern sei für das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch für\ndas Verfahren vor dem angerufenen Verwaltungsgericht Schwyz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, sie von Gerichtskostenvorschüssen, Parteientschädigungen und Verfahrenskosten zu befreien und ihnen Dr.\nC.________, Rechtsanwalt,(…) als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben;\n\n4. Das beizuladende B.________ sei zu verpflichten, die auf\n31. Januar 2016 ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Dies sei auch\nim ordentlichen Entscheid in der Hauptsache anzuordnen.\n\nalles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\n\nH. Mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Januar 2016 wurde u.a. angeordnet,\ndass bis zu einem anders lautenden Entscheid des Gerichts alle Vollziehungsvorkehrungen, welche die Kündigung des Pensionsvertrages betreffen, vorläufig\nzu unterbleiben hätten. Zudem wurde die D.________ aufgefordert zu erklären,\nwo sie die Sozialhilfe ersuchenden Beschwerdeführer nach der Kündigung des\nPensionsvertrages unterzubringen gedenken.\n\nIn einer Eingabe vom 22. Januar 2016 beantragte das beigeladene APH\nH.________, welches dem Ehepaar wegen nicht bezahlter Heimtaxen per 31.\nJanuar 2016 gekündigt hatte, unter anderem, dass die gerichtliche Verfügung\nvom 13. Januar 2016 als nichtig zu erklären bzw. eventualiter zu widerrufen sei.\n\nDaraufhin wurde die Gemeinde G.________, vertreten durch die D.________,\nmit gerichtlichem Zwischenbescheid III 2016 20 vom 27. Januar 2016 im Sinne\nder Erwägungen verpflichtet, für die Beschwerdeführer umgehend eine adäquate\nWohn- und Betreuungslösung zu organisieren, soweit das Ehepaar nicht von sich\naus eine andere Wohn- und Betreuungslösung vorziehe bzw. bereits organisiert\nhabe. In den Erwägungen wurde der Gemeinde G.________ überlassen, wie sie\ndies organisieren wolle, sei es, dass sie als Mitträgerin des APH H.________ bei\nder Heimleitung durchsetze, dass das Ehepaar bis zur Klärung des Hauptverfahrens bleiben könne, sei es, dass die Gemeinde G.________ eine andere\n\n4\nadäquate Unterbringungsmöglichkeit in einem anderen Alters- und Pflegeheim\nanbiete.\n\nI. In der Zwischenzeit lehnte die Fürsorgebehörde mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 ein erneutes Begehren des Ehepaars um Gewährung von wirtschaftlicher Sozialhilfe ab mit der sinngemässen Begründung, dass das Ehepaar\n\"nach wie vor über Vermögen in Form von Grundeigentum\" verfüge. Anschliessend hat das APH H.________ am 31. Dezember 2015 gegenüber dem Ehepaar\nF.________ den Pensionsvertrag vom 10. Januar 2014 per 31. Januar 2016\ngekündigt mit der Begründung: \"Leider wurden seither weder die offenen Pflegeund Pensionstaxen noch die offene Restanz von CHF 46'169.70 überwiesen.\"\n\nEine gegen den Beschluss der Fürsorgebörde G.________ vom 16. Dezember\n2015 am 18. Januar 2016 rechtzeitig erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der\nRegierungsrat mit Verfügung vom 26. Januar 2016 gestützt auf § 52 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP, SRSZ 234.110) als Sprungbeschwerde an das\nVerwaltungsgericht zum Entscheid weitergeleitet (Verfahren III 2016 21). In der\nHauptsache wird in dieser Beschwerde erneut beantragt, dass die Fürsorgebehörde zu verpflichten sei, dem Ehepaar F.________ \"ab Einreichung ihres Gesuches um Fürsorgeleistungen Unterhalt nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen\".\n\nJ. Mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, dass die Beschwerde III 2016 7 abzuweisen sei. Einen gleichlautenden Antrag stellte die D.________ mit ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar\n2016.\n\nZudem beantragte die D.________ in ihrer Eingabe vom 3. Februar 2016, dass\nsie von der Pflicht zur Bereitstellung einer adäquaten Wohn- und Betreuungslösung (gemäss Zwischenbescheid vom 27. Januar 2016) ab 1. März 2016 entbunden werde, \"wenn bis zu diesem Datum nicht der Verkauf der Garage zu einem marktgerechten Preis in die Wege geleitet\" sei.\n\nDie beigeladene KESB Ausserschwyz äusserte sich in einer am 4. Februar 2016\neingegangenen Stellungnahme.\n\nMit Vernehmlassung vom 16. Februar 2016 stellte die D.________ den Antrag,\ndass die Beschwerde III 2016 21 zu Lasten der Beschwerdeführer abzuweisen\nsei.\n\n"}