{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-21", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "43958d43e57cbb3712dc6d2618ebd265"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-7_2016-04-21.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_7_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f230a3576eaa617b7da353a976ae0d6d0a71c33d547bef8658a98dcbc58a4b85f2e1652784784e7b3e0ba2350fd60606b0d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_7", "Checksum": "a939da793202d9aa36434cb961ed1864"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Gion Tomaschett, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen\nM.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________, c/o B.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur.,\n\ngegen\n\n1. D.________,\nVorinstanz I,\n2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nC.________ 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanz II,\n3. B.________,\nBeigeladene (I),\nvertreten durch Rechtsanwältin MLaw E.________,\n\n4. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)\n…\nBeigeladene (II),\n\nGegenstand Sozialhilfe\nSachverhalt:\n\nA. … F.________ (geb. am ...1927 in D) und … F. (geb. am ...1930 in Niederschlesien, …) haben am 30. April 1955 geheiratet. Sie sind die Eltern von 2 Söhnen und einer Tochter (…). A.________ lebten nach der Aktenlage während rund\n7 Jahren in Südafrika und während ca. 3 Jahren in den USA; seit den 70iger Jahren haben sie sich in der Schweiz niedergelassen (mit Wohnsitz in der Gemeinde\nG.________ ab 16.8.2002, Zuzug von …). Per 10. Januar 2014 sind sie ins\nB.________ (APH) in der Gemeinde … umgezogen.\n\nB. Am 8. April 2015 erstattete der regionale Sozial- und Beratungsdienst der\nD.________ einen Bericht mit Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe für das\nEhepaar F.________ mit u.a. folgenden Angaben:\nDer bevollmächtigte Sohn, M.. F.________, hat im Sommer 2014 für seine im\nB.________ wohnhaften Eltern Ergänzungsleistungen beantragt. Im Oktober 2014\nhat er sich an Frau S..von der Pro Senectute gewendet, da die Ergänzungsleistungen infolge eines Vermögensverzichts nicht zur Deckung der Heimkosten reichen.\nFrau S.. hat M F.________ an den Sozialdienst … verwiesen, da das Vermögen\nseiner Eltern per Ende 2014 erschöpft war.\n\nF leben seit 10.01.2014 im B.________. Die Anmeldung für die Ergänzungsleistungen ging verspätet ein, weshalb eine Unterstützung erst ab 01.07.2014 geleistet\nwurde. Aufgrund des Vermögensverzichts von Fr. 552'796.00 (Überschreibung von\nGrund- und Wohneigentum) erhielt das Ehepaar Ergänzungsleistungen inkl. Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 1'246.00 pro Monat. Per 01.01.2015 wurde\ndas Gesetz geändert und es wird vom Vermögen neu 1/5 angerechnet (vorher\n2/15). Somit hat das Ehepaar keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen.\n\nDas liquide Vermögen des Ehepaars F betrug per 31.12.2014 Fr. 8'209.05, wobei\ndie Heimrechnungen ab November 2014 noch nicht beglichen waren. (…)\n\nC. Mit Beschluss vom 20. April 2015 hielt die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1\nfest, aufgrund der vorliegenden Unterlagen könne noch nicht abschliessend geklärt werden, ob ein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe bestehe. In Disposi-\ntiv-Ziffer 4 wurde aufgelistet, welche Unterlagen für eine Abklärung des Unterstützungsanspruchs einzureichen seien. Zudem wurden detaillierte Angaben\nüber gewisse Kontotransaktionen angefordert (Dispositiv-Ziffer 5). In Dispositiv-\nZiffer 10 wurde als Übergangshilfe für die Monate April, Mai und Juni 2015 eine\nmonatliche Summe zur Bezahlung der Heimtaxen im APH H.________ von Fr.\n5'511.40 zugesprochen. Auf ein Gesuch um Verlängerung der Massnahme werde nicht eingetreten, wenn die mit dieser Verfügung angeforderten Unterlagen\nnicht innert dreier Monate eingereicht würden (Dispositiv-Ziff. 15). Dieser Beschluss der D.________ blieb unangefochten.\n\n2\nD. Mit Schreiben vom 15. September 2015 bezifferte das APH H.________\ndie ausstehenden Pensions- und Pflegetaxen auf Fr. 48'921.20 (… F.________)\nbzw. auf Fr. 21'095.50 (… F.________) und drohte die Kündigung der Pensionsverträge an. Gleichentags anerkannte … F.________, dass das Ehepaar dem\nAPH H.________ einen Betrag von Fr. 70'016.70 schulde.\nDaraufhin liess das zwischenzeitlich beanwaltete Ehepaar F.________ mit Eingabe vom 16. September 2015 an die D.________ die Fortführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe (inkl. unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher\nRechtsverbeiständung) beantragen.\n\nE. Am 23. September 2015 verfügte die D.________ in Dispositiv-Ziffer 1,\ndass das \"Gesuch auf Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe nach SKOS vom\n16. September 2015 mangels Nachweis der Bedürftigkeit abgewiesen\" werde. In\nDispositiv-Ziffer 5 verpflichtete die Fürsorgebehörde das Ehepaar F.________,\nihr Vermögen \"unverzüglich für die Abwendung der Notlage und der Deckung der\nKosten für den Lebensunterhalt\" zu verwenden und allfällige blockierte Vermögenswerte sofort freizugeben. Zudem wurde das Ehepaar verpflichtet, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu decken \"solange noch Vermögen vorhanden ist\"; dazu gehöre auch die \"Verwertung der Garage und die Bemühung bis\nzum Verkauf Mieteinnahmen zu erzielen\" (Dispositiv-Ziffer 6). In den Dispositiv-\nZiffern 7 bis 9 gewährte die Fürsorgebehörde eine monatliche Unterstützung von\njeweils Fr. 6'229.40 für die Monate September bis November 2015.\n\nF. Gegen diesen Beschluss der D.________ vom 23. September 2015 liess\ndas Ehepaar F.________ am 20. Oktober 2015 beim Regierungsrat Beschwerde\nerheben mit dem Hauptbegehren, dass ihnen ab Einreichung ihres Gesuches\nSozialhilfeleistungen nach SKOS-Richtlinien zu bezahlen seien.\n\n"}