§ 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen ist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem Umfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu bemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage wird die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- festgelegt. 6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, im Sinne der Erwägungen abgewiesen.