3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird praxisgemäss verzichtet. Dem Obsiegen entsprechend wird der beanwalteten Erstinstanz gestützt auf § 74 Abs. 2 VRP zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Bemessung dieser Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ 280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 GebT). § 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor.