2.4 Und selbst wenn es sich anders verhielte und ein Aufschub der Reparaturarbeit nicht hätte zugemutet werden können, wäre schliesslich der Argumentation in Erwägung 2.3 des angefochtenen RRB beizupflichten. Darin hat der Regierungsrat überzeugend dargelegt, dass den Organen der Sozialhilfe beim Entscheid über die Übernahme spezifischer Ausgaben ein Ermessen zusteht, welcher im konkreten Fall mit der Übernahme der hälftigen Reparaturkosten nicht überschritten worden ist.