Analog darf auch dem Beschwerdeführer, welcher die Begleichung der Reparaturkosten für die Zuleitung zu seiner privaten Waschmaschine durch die Fürsorgebehörde fordert, grundsätzlich zugemutet werden, mit dem nächsten Waschgang zuzuwarten, bis das von ihm informierte Sozialamt sich zum Kostenübernahmegesuch geäussert hat. Dass im konkreten Fall nach der Information vom 9. April 2015 (per Email) eine zwingende Notwendigkeit bestand, den defekten Wasserzuführungsschlauch bereits am Folgetag (10. April 2015) und damit vor einer Antwort der Erstinstanz bzw. des kommunalen Sozialamtes zu ersetzen, ist nach der Aktenlage nicht ausgewie-