2.3.1 Nach der Aktenlage meldete der Beschwerdeführer am 9. April 2015 den Mitarbeitern des kommunalen Sozialamtes per Email eine "undichte Wohnungs- Waschmaschinen-Zuleitung". In der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht präzisierte der Beschwerdeführer: "Der Wasserzufuhrschlauch zur Waschmaschine war undicht und nicht die Waschmaschine selbst" (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2/ Mitte).