2.2.2 Anzufügen ist, dass nach § 17 Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes (ShG, SRSZ 380.100) für Leistungen, die eine hilfesuchende Person von Dritten erwirkt, die Fürsorgebehörde nur einzustehen hat, soweit sie hiefür im Voraus oder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat. In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann.