Richtig ist auch die Feststellung des Regierungsrats, wonach nebst den Ausgabenpositionen zur materiellen Grundsicherung bei besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der Betroffenen situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden können, sofern sie in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen oder im Einzelfall hinreichend begründet sind (vgl. zit. RRB, Erw. 1.1f. mit Verweis auf SKOS-Richtlinien C.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., S. 152f.).