2.1 Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen (bzw. gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedenen Verfahren vor Regierungsrat die Frage der Rückvergütung solcher Reparaturkosten angesprochen hatte siehe Verwaltungsbeschwerdeverfahren 112/2015 und 133/2015) auf die im RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 geprüfte und im Ergebnis abgelehnte Übernahme von weiteren Fr. 208.50 an Reparaturkosten hier materiell einzutreten wäre, bliebe es aus den nachfolgenden Gründen dabei, dass die kommunale Fürsorgebehörde nicht verpflichtet werden kann, sämtliche Reparaturkosten zu übernehmen.