Soweit der Beschwerdeführer damals der Auffassung gewesen wäre, dass das Verwaltungsgericht im VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 zu Unrecht ihm die Vergütung von Reparaturkosten von Fr. 208.50 verweigert habe, wäre dies in der Beschwerde vom 22. September 2015 ans Bundesgericht zu rügen gewesen. Indes ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde im erwähnten Urteil vom 4. Dezember 2015 nicht eingetreten, weshalb grundsätzlich keine Veranlassung besteht, sich erneut mit der Rückvergütung solcher bereits bezahlter Reparaturkosten zu befassen.