1.3 Bei dieser konkreten Sachlage ist fraglich, ob auf eine erneute Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Erstattung von Reparaturkosten von Fr. 208.50 überhaupt einzutreten wäre, hatte sich doch das Verwaltungsgericht mit einem solchen Rückerstattungsbegehren bereits im Entscheid III 2015 125 zu befassen. Soweit der Beschwerdeführer damals der Auffassung gewesen wäre, dass das Verwaltungsgericht im VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 zu Unrecht ihm die Vergütung von Reparaturkosten von Fr. 208.50 verweigert habe, wäre dies in der Beschwerde vom 22. September 2015 ans Bundesgericht zu rügen gewesen.