1.2 Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Verwaltungsgericht bereits im Verfahren III 2015 125 den Antrag (Ziff. 4), wonach ihm die kommunale Fürsorgebehörde die Kosten der von der Sanitärfirma …. im April 2015 ausgeführten Reparatur am Wasseranschluss seiner eigenen Waschmaschine im Betrage von Fr. 417.-- vollständig und nicht nur zur Hälfte (Fr. 208.50) zu bezahlen habe. Das Verwaltungsgericht hat diesem Begehren im Entscheid III 2015 125 vom 7. September 2015 nicht stattgegeben. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_686/2015 vom 4. Dezember 2015 nicht eingetreten.