G. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, insofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Auch das Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: