Da Sozialhilfeleistungen - wie vorstehend ausgeführt - nicht für die Vergangenheit ausgerichtet werden, besteht auch kein Anspruch auf Vergütung der von den Beschwerdeführern in den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 des Verfahrens VB 112/2015 geltend gemachten Auslagen für Sanitärarbeiten, nicht kassenpflichtige Medikamente und Arztrechnungen.