Dagegen beschwerte sich A.________ mit einer Eingabe vom 11. Juni 2015 beim Regierungsrat (VB 133/2015). Zuvor hatte A.________ mit einer Eingabe vom 5. Juni 2015 beim Regierungsrat eine Rechtsverzögerung/ Rechtsverweigerung der Gemeinde … geltend gemacht (VB 130/2015). C. Mit RRB Nr. 637/2015 vom 30. Juni 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerden VB 112/2015 und VB 130/2015 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien. In Erwägung 6.3 führte der Regierungsrat u.a. aus: