B. Nachdem im betreffenden Zeitpunkt die Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe noch nicht rechtskräftig entschieden war, behandelte die B.________ an der Sitzung vom 26. Mai 2015 ein am 6. Mai 2015 eingereichtes Begehren von A.________ um Übernahme der Kosten für eine von der Firma … Spenglerei & Sanitär AG ausgeführte Reparatur am Wasseranschluss der privaten Waschmaschine mit Kosten in der Höhe von Fr. 417.--. In der Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 26. Mai 2015 hielt die B.________ fest, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte der Reparaturkosten bzw. Fr. 208.50 übernommen werden. Dagegen beschwerte sich A.____