{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-42_2016-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "597e5c72ed201c2c651c813327c78ef5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-42_2016-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f271aae54e77033dc4663a8d8c957d3dca2e1cf7cc2af9353274cbf2b15aeb28d07be6bc5ba56f3ffbec4b00a6f1738f1cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f271aae54e77033dc4663a8d8c957d3dca2e1cf7cc2af9353274cbf2b15aeb28d07be6bc5ba56f3ffbec4b00a6f1738f1cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_42", "Checksum": "6b2b48b9df4ec6fd177fd773d0f1534e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.04.2016 III 2016 42\nRegeste:\nSozialhilfe (Reparaturkosten für Anschluss einer Waschmaschine) | Sozialhilfe\n\n2.3.3 Wenn nun beispielsweise in einem Mehrfamilienhaus die Waschmaschine\nProbleme aufweist, müssen sich die betroffenen Mieter mit dem geplanten ma-\n5\nschinellen Waschprogramm gedulden, bis die defekte Maschine repariert ist, was\nunter Umständen einige Zeit dauern kann. Analog darf auch dem Beschwerdeführer, welcher die Begleichung der Reparaturkosten für die Zuleitung zu seiner\nprivaten Waschmaschine durch die Fürsorgebehörde fordert, grundsätzlich zugemutet werden, mit dem nächsten Waschgang zuzuwarten, bis das von ihm informierte Sozialamt sich zum Kostenübernahmegesuch geäussert hat. Dass im\nkonkreten Fall nach der Information vom 9. April 2015 (per Email) eine zwingende Notwendigkeit bestand, den defekten Wasserzuführungsschlauch bereits am\nFolgetag (10. April 2015) und damit vor einer Antwort der Erstinstanz bzw. des\nkommunalen Sozialamtes zu ersetzen, ist nach der Aktenlage nicht ausgewiesen, weshalb die Erstinstanz nach Massgabe von § 17 ShG nicht verpflichtet\nwerden kann, eine vom Gesuchsteller bereits in Auftrag gegebene und bezahlte\nReparatur der Zuleitung zu einer privaten Waschmaschine vollständig zu bezahlen.\n\n2.4 Und selbst wenn es sich anders verhielte und ein Aufschub der Reparaturarbeit nicht hätte zugemutet werden können, wäre schliesslich der Argumentation\nin Erwägung 2.3 des angefochtenen RRB beizupflichten. Darin hat der Regierungsrat überzeugend dargelegt, dass den Organen der Sozialhilfe beim Entscheid über die Übernahme spezifischer Ausgaben ein Ermessen zusteht, welcher im konkreten Fall mit der Übernahme der hälftigen Reparaturkosten nicht\nüberschritten worden ist.\n\n3. Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde, soweit darauf\nüberhaupt einzutreten ist, als unbegründet. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird praxisgemäss verzichtet. Dem Obsiegen entsprechend wird der beanwalteten Erstinstanz gestützt auf § 74 Abs. 2 VRP zu Lasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung zugesprochen. Die Bemessung dieser Entschädigung richtet sich nach dem Gebührentarif für Rechtsanwälte (GebT, SRSZ\n280.411). Die Vergütung wird nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt (§ 6\nAbs. 1 Satz 3 GebT). § 14 GebT sieht für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vor. In diesem Rahmen\nist die Vergütung nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit, dem\nUmfang und der Art der Arbeitsleistung sowie dem notwendigen Zeitaufwand zu\nbemessen (§ 2 Abs. 1 GebT). Im Lichte all dieser Aspekte und der Aktenlage\nwird die Parteientschädigung auf Fr. 500.-- festgelegt.\n\n6\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf überhaupt einzutreten ist, im Sinne der\nErwägungen abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.\n\n3. Der beanwalteten B.________ wird zu Lasten des Beschwerdeführers eine\nParteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\nSoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht\nzulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen\nRechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n5. Zustellung an:\n- den Beschwerdeführer (R)\n- den Vertreter der Fürsorgebehörde (2/R)\n- den Regierungsrat\n- den Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements\n- und das kantonale Amt für Gesundheit und Soziales (z.K.).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\nDer Vizepräsident:\n\nDie a.o. Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 19. April 2016\n7\n"}