{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-42_2016-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "597e5c72ed201c2c651c813327c78ef5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-42_2016-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f271aae54e77033dc4663a8d8c957d3dca2e1cf7cc2af9353274cbf2b15aeb28d07be6bc5ba56f3ffbec4b00a6f1738f1cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f271aae54e77033dc4663a8d8c957d3dca2e1cf7cc2af9353274cbf2b15aeb28d07be6bc5ba56f3ffbec4b00a6f1738f1cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_42", "Checksum": "6b2b48b9df4ec6fd177fd773d0f1534e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.04.2016 III 2016 42\nRegeste:\nSozialhilfe (Reparaturkosten für Anschluss einer Waschmaschine) | Sozialhilfe\n\n1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die\nVoraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere\ndie Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte\n3\nGeltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das\nVorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides\nin der gleichen Sache (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a, e, f und g Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben,\ntrifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).\n\n1.2 Der Beschwerdeführer unterbreitete dem Verwaltungsgericht bereits im\nVerfahren III 2015 125 den Antrag (Ziff. 4), wonach ihm die kommunale Fürsorgebehörde die Kosten der von der Sanitärfirma …. im April 2015 ausgeführten\nReparatur am Wasseranschluss seiner eigenen Waschmaschine im Betrage von\nFr. 417.-- vollständig und nicht nur zur Hälfte (Fr. 208.50) zu bezahlen habe. Das\nVerwaltungsgericht hat diesem Begehren im Entscheid III 2015 125 vom 7. September 2015 nicht stattgegeben. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist das\nBundesgericht mit Urteil 8C_686/2015 vom 4. Dezember 2015 nicht eingetreten.\n\n1.3 Bei dieser konkreten Sachlage ist fraglich, ob auf eine erneute Beschwerde\nmit dem Rechtsbegehren um Erstattung von Reparaturkosten von Fr. 208.50\nüberhaupt einzutreten wäre, hatte sich doch das Verwaltungsgericht mit einem\nsolchen Rückerstattungsbegehren bereits im Entscheid III 2015 125 zu befassen.\nSoweit der Beschwerdeführer damals der Auffassung gewesen wäre, dass das\nVerwaltungsgericht im VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 zu Unrecht ihm\ndie Vergütung von Reparaturkosten von Fr. 208.50 verweigert habe, wäre dies in\nder Beschwerde vom 22. September 2015 ans Bundesgericht zu rügen gewesen.\nIndes ist das Bundesgericht auf diese Beschwerde im erwähnten Urteil vom\n4. Dezember 2015 nicht eingetreten, weshalb grundsätzlich keine Veranlassung\nbesteht, sich erneut mit der Rückvergütung solcher bereits bezahlter Reparaturkosten zu befassen.\n\n2.1 Selbst wenn entgegen den vorstehenden Erwägungen (bzw. gestützt darauf, dass der Beschwerdeführer in zwei verschiedenen Verfahren vor Regierungsrat die Frage der Rückvergütung solcher Reparaturkosten angesprochen\nhatte siehe Verwaltungsbeschwerdeverfahren 112/2015 und 133/2015) auf die\nim RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 geprüfte und im Ergebnis abgelehnte\nÜbernahme von weiteren Fr. 208.50 an Reparaturkosten hier materiell einzutreten wäre, bliebe es aus den nachfolgenden Gründen dabei, dass die kommunale\nFürsorgebehörde nicht verpflichtet werden kann, sämtliche Reparaturkosten zu\nübernehmen.\n\n2.2.1 Im angefochtenen RRB wurde zutreffend dargelegt, welche gesetzlichen\nBestimmungen für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe von Bedeu-\n4\ntung sind. Es kann darauf verwiesen werden. Richtig ist auch die Feststellung\ndes Regierungsrats, wonach nebst den Ausgabenpositionen zur materiellen\nGrundsicherung bei besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der Betroffenen situationsbedingte Leistungen ausgerichtet\nwerden können, sofern sie in Abhängigkeit einer bestimmten Situation zwingend\nanfallen oder im Einzelfall hinreichend begründet sind (vgl. zit. RRB, Erw. 1.1f.\nmit Verweis auf SKOS-Richtlinien C.1; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., S. 152f.).\n\n2.2.2 Anzufügen ist, dass nach § 17 Abs. 2 des kantonalen Sozialhilfegesetzes\n(ShG, SRSZ 380.100) für Leistungen, die eine hilfesuchende Person von Dritten\nerwirkt, die Fürsorgebehörde nur einzustehen hat, soweit sie hiefür im Voraus\noder rechtzeitig Gutsprache geleistet hat. In dringenden Fällen, namentlich bei\nplötzlich eintretender Krankheit oder bei Unglücksfällen, darf die Gutsprache\nnicht verweigert werden, wenn die Hilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die Gutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass\nfür die Hilfeleistung keine andere Kostendeckung erwartet werden kann.\n\n2.3.1 Nach der Aktenlage meldete der Beschwerdeführer am 9. April 2015 den\nMitarbeitern des kommunalen Sozialamtes per Email eine \"undichte Wohnungs-\nWaschmaschinen-Zuleitung\". In der vorliegenden Beschwerde ans Verwaltungsgericht präzisierte der Beschwerdeführer: \"Der Wasserzufuhrschlauch zur\nWaschmaschine war undicht und nicht die Waschmaschine selbst\" (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2/ Mitte).\n\n2.3.2 Waschmaschinen für Kleider werden grundsätzlich so an Wasserleitungen\nangeschlossen, dass die Wasserzufuhr manuell unterbrochen werden kann, indem der betreffende Wasserhahn zugedreht wird. Dies erlaubt es, bei (längeren)\nAbwesenheiten zu vermeiden, dass am Standort der Waschmaschine Wasserschäden auftreten können. Soweit nun ein solcher Wasserzufuhrschlauch (zur\nWaschmaschine) ein Leck aufweist, besteht dann die Gefahr von Wasserschäden, wenn der Wasserhahn für ein vorgesehenes Waschprogramm aufgedreht\nwird. Solange aber der Wasserhahn zugedreht bleibt, ist in aller Regel nicht mit\nWasserschäden zu rechnen (es sei denn das allfällige Leck befände sich in\neinem Bereich, bevor das Wasser in den betreffenden Wasserzufuhrschlauch\ngelangt). Bei dieser Sachlage ist die Dringlichkeit der Reparatur im Bereich des\nbetreffenden undichten Wasserzuführungsschlauchs davon abhängig, wann der\nnächste Waschgang nötig wäre.\n\n"}