{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-13", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-42_2016-04-13.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "597e5c72ed201c2c651c813327c78ef5"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-42_2016-04-13.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_42_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f271aae54e77033dc4663a8d8c957d3dca2e1cf7cc2af9353274cbf2b15aeb28d07be6bc5ba56f3ffbec4b00a6f1738f1cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f271aae54e77033dc4663a8d8c957d3dca2e1cf7cc2af9353274cbf2b15aeb28d07be6bc5ba56f3ffbec4b00a6f1738f1cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_42", "Checksum": "6b2b48b9df4ec6fd177fd773d0f1534e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 13.04.2016 III 2016 42\nRegeste:\nSozialhilfe (Reparaturkosten für Anschluss einer Waschmaschine) | Sozialhilfe\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2016 42\n\nEntscheid vom 13. April 2016\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis und Monica Huber-Landolt, Richterinnen\nM.A. HSG Sandra Gehrig, a.o. Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________, ,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. B.________,\nvertreten durch Rechtsanwalt,\n2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nPostfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanzen,\n\nGegenstand Sozialhilfe (Reparaturkosten für Wasseranschluss einer privaten\nWaschmaschine des Sozialhilfe beanspruchenden Mieters)\nSachverhalt:\n\nA. Die B.________ hatte mit Beschluss Nr. 217 vom 30. September 2014 die\nwirtschaftliche Sozialhilfe für das Ehepaar A.________/ … eingestellt, was vom\nRegierungsrat mit RRB Nr. 163/2015 vom 3. März 2015 bestätigt wurde. In einem\nweiteren RRB vom 3. März 2015 (Nr. 164/2015) hatte der Regierungsrat eine\nBeschwerde von A.________ gegen einen Beschluss der Fürsorgebehörde vom\n25. November 2014 (u.a. betreffend abgelehnte Integrationszulage für die Ehefrau, Kosten für u.a. neues Duvet etc.) abgewiesen. Dagegen beschwerte sich\nA.________ beim Verwaltungsgericht (Verfahren III 2015 45 und 60). Zudem\nmachte er in einer Eingabe vom 12. Mai 2015 beim Regierungsrat eine unzulässige Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend (VB 112/2015) und\nbeantragte im Rechtsbegehren Ziffer 4:\n\nEs sei die Auslage von Fr. 417.- (…) für das dringende und notwendige Aufbieten\nder … Spenglerei & Sanitär AG, …, wegen Behebung eines drohenden Wasserschadens zu vergüten.\n\nB. Nachdem im betreffenden Zeitpunkt die Einstellung der wirtschaftlichen\nSozialhilfe noch nicht rechtskräftig entschieden war, behandelte die B.________\nan der Sitzung vom 26. Mai 2015 ein am 6. Mai 2015 eingereichtes Begehren\nvon A.________ um Übernahme der Kosten für eine von der Firma … Spenglerei\n& Sanitär AG ausgeführte Reparatur am Wasseranschluss der privaten Waschmaschine mit Kosten in der Höhe von Fr. 417.--. In der Dispositiv-Ziffer 2 ihres\nBeschlusses vom 26. Mai 2015 hielt die B.________ fest, dass ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die Hälfte der Reparaturkosten bzw. Fr. 208.50 übernommen werden. Dagegen beschwerte sich A.________ mit einer Eingabe vom\n11. Juni 2015 beim Regierungsrat (VB 133/2015). Zuvor hatte A.________ mit\neiner Eingabe vom 5. Juni 2015 beim Regierungsrat eine Rechtsverzögerung/\nRechtsverweigerung der Gemeinde … geltend gemacht (VB 130/2015).\n\nC. Mit RRB Nr. 637/2015 vom 30. Juni 2015 wies der Regierungsrat die Beschwerden VB 112/2015 und VB 130/2015 ab, soweit sie nicht gegenstandslos\ngeworden seien. In Erwägung 6.3 führte der Regierungsrat u.a. aus:\n\nDa Sozialhilfeleistungen - wie vorstehend ausgeführt - nicht für die Vergangenheit\nausgerichtet werden, besteht auch kein Anspruch auf Vergütung der von den\nBeschwerdeführern in den Beschwerdeanträgen Ziff. 4 und 5 des Verfahrens VB\n112/2015 geltend gemachten Auslagen für Sanitärarbeiten, nicht kassenpflichtige\nMedikamente und Arztrechnungen.\n\n2\nD. In der Folge beschwerte sich A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2015\nbeim Verwaltungsgericht und beantragte im Rechtsbegehren Ziffer 4 erneut:\nEs sei die Auslage von Fr. 417.- (…) für das dringende und notwendige Aufbieten\nder … Spenglerei & Sanitär AG, …, wegen Behebung eines drohenden Wasserschadens zu vergüten.\n\nDas Verwaltungsgericht nahm im Entscheid VGE III 2015 125 vom 7. September\n2015 u.a. in Erwägung 1.3.2 auf die erwähnte Rechnung der Sanitärfirma … über\nFr. 417.-- Bezug und lehnte es im Ergebnis ab, darauf einzutreten. Auf eine von\nA.________ gegen diesen VGE III 2015 125 vom 7. September 2015 erhobene\nBeschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 8C_686/2015 vom 4. Dezember\n2015 nicht eingetreten.\n\nE. Mit RRB Nr. 67/2016 vom 26. Januar 2016 hat der Regierungsrat die von\nA.________ am 11. Juni 2015 erhobene Verwaltungsbeschwerde 133/2015 abgewiesen. In den Erwägungen gelangte der Regierungsrat u.a. zum Ergebnis,\ndass die kommunale Fürsorgebehörde unter dem Titel \"situationsbedingte Leistungen\" nicht verpflichtet sei, einen Beitrag an eine separate Waschmaschine\nbzw. an deren Reparaturkosten zu leisten.\n\nF. Gegen diesen am 5. Februar 2016 eingegangenen RRB Nr. 67/2016 vom\n26. Januar 2016 reichte A.________ rechtzeitig am 18. Februar 2016 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Die Dispositivziffern Nr. 1 und 3 des RRB Nr. 67/2016 vom 26.1.16 (Versand\n2. Februar 2016, Erhalt 5. Februar 2016) seien aufzuheben.\n2. Die ausgewiesenen und bezahlten Reparaturkosten der … Spenglerei & Sanitär AG, …, im Betrag von Fr. 417.- seien dem Beschwerdeführer von der Fb\n… nicht nur hälftig, sondern vollumfänglich nachzuvergüten.\n3. Das Verfahren sei kostenfrei.\n\nG. Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2016 beantragte die B.________, die\nBeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, insofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.\nAuch das Sicherheitsdepartement beantragte mit Vernehmlassung vom 10. März\n2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n"}