9 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 1 des Beschlusses der B.________ vom 26. Mai 2015 und des RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 wie folgt abgeändert werden: Die Unterstützungseinheit A.________ und D.________ hat der Gemeinde B.________ Fr. 544.90 zurückzuerstatten. Zudem wird Dispositiv-Ziffer 4 des RRB Nr. 68/2016 vom 26. Januar 2016 ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.