5. Aus all diesen Gründen ist die vorliegende Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der im angefochtenen RRB ermittelte Rückforderungsbetrag auf Fr. 544.90 herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als unbegründet abgewiesen. 8 Für die vorliegende, Sozialhilfe betreffende Beschwerdesache wird praxisgemäss davon abgesehen, Verfahrenskosten zu erheben. Dem Verfahrensausgang entsprechend besteht auch kein Anlass, eine Parteientschädigung für die beanwaltete Fürsorgebehörde zuzusprechen.