Weshalb solche von der Stipendienstelle anerkannte Ausbildungskosten von den Sozialhilfebehörden - entgegen den Vorgaben im Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe - hier bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages unberücksichtigt bleiben sollten, wurde in den Vernehmlassungen der Vorinstanzen nicht dargelegt. Vielmehr spricht das Gebot der Einheit der Rechtsordnung (siehe u.a. VGE III 2013 181 vom 27.11.2013 Erw. 1.6) für die im Handbuch postulierte Anrechnung von Ausbildungskosten, welche von der Stipendienstelle pauschal anerkannt wurden. Dementsprechend reduziert sich der im angefochtenen RRB ermittelte Rückforderungsbetrag von Fr. 3'544.90 um insgesamt Fr. 3'000.-- (3x 1'000.--).