Aus den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass in den Stipendienverfügungen vom 28. März 2012 (= Bf-act. 11) und vom 9. April 2013 (= Bf-act. 12) jeweils bei den anrechenbaren Ausbildungskosten für Schulmaterialien pauschal Fr. 1'000.-- per annum eingesetzt wurden. Weshalb solche von der Stipendienstelle anerkannte Ausbildungskosten von den Sozialhilfebehörden - entgegen den Vorgaben im Schwyzer Handbuch für Sozialhilfe - hier bei der Ermittlung des Rückforderungsbetrages unberücksichtigt bleiben sollten, wurde in den Vernehmlassungen der Vorinstanzen nicht dargelegt.