4.6 Soweit der Beschwerdeführer die Ermittlung der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung beanstandet (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8), wird in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. März 2016 (S. 2) zutreffend entgegengehalten, dass grundsätzlich nur dort solche Mehrkosten anzurechnen sind, wo keine 7 Möglichkeit besteht, die Mahlzeiten zu Hause einzunehmen. Nicht zu beanstanden ist sodann die Tatsache, dass die Erstinstanz bei der Ermittlung dieser zusätzlichen Verpflegungskosten sich innerhalb der Bandbreite am tiefsten Ansatz orientierte.