4.4 Sodann haben die Vorinstanzen zu Recht festgehalten, dass für Fahrten nach Luzern (oder Zürich) an Tagen, an welchen weder Kurslektionen noch Prüfungen stattfanden, die Erstinstanz als Sozialhilfebehörde nicht aufzukommen hat. Dies gilt sowohl für allfällige (Lern-)Treffen mit anderen Kursteilnehmern, als auch für das vorgängige Rekognoszieren eines Prüfungsortes. Den diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des Sicherheitsdepartements (S. 2) ist uneingeschränkt beizupflichten.