6 keinen Anlass zur Beanstandung (siehe auch SKOS-Richtlinien C.1.2, C.I-4 unten). Mit anderen Worten übersieht der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau den gleichen Aufwand (Nahverkehrskosten) sich nicht zweimal von der Sozialhilfebehörde anrechnen lassen kann (einmal via Grundbedarf und ein weiteres Mal via Ermittlung der Fahrauslagen für einen Kursbesuch).